Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Oktober 2022
§ 1 Zustandekommen und maßgebliche Bedingungen
(1) Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.
(2) Aus der Vormerkung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Hallen, Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Diese werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.
Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrsflächen (Foyer, Flure, Zugangswerke), Garderoben, Parkplätze und Toiletten ebenfalls als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung durch andere Mieter zu dulden.
§ 3 Rechtsverhältnisse
(1) Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
(2) Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.
(3) Der Mieter (Veranstalter) ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen Dritten und dem Vermieter.
§ 4 Mietdauer
Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
§ 5 Leistungen, Preise
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, die vertraglich zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Vermieter ist berechtigt Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die für diese Leistungen die vereinbarten Preise an den Vermieter zu zahlen. Dies gilt auch für mit dem Vertrag in Verbindung stehende Leistungen und Auslagen des Vermieters an Dritte.
(3) Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
(4) In den vereinbarten Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.
§ 6 Zahlung, Fälligkeit, Vorschüsse
(1) Der Vermieter ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
(2) Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorauszahlungen wie folgt zu verlangen, über die der Mieter eine Zahlungsaufforderung/ Rechnung erhält:
- 50 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung
- 30 % sind spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung zur Zahlung auf das Konto des Vermieters fällig
- 20 % bzw. der Restbetrag der vereinbarten Vergütung bei Erhalt der Endabrechnung nach der Veranstaltung.
Die fristgemäße Vorauszahlung wird ausdrücklich zu einer wesentlichen Vertragspflicht erklärt, deren Verletzung die Rechte aus § 7 Abs. 1 nach sich zieht.
Der Vermieter behält sich vor die Vorauszahlungen im Einzelfall anzupassen. Die Anpassungen erfolgen in schriftlicher Form im Angebot.
Anzahlungen und Vorschüsse werden nicht verzinst.
(3) Sowelt nicht anders vereinbart sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen erhoben werden, bei Unternehmen und gewerblich handelnden Personen in Höhe von 8 % Punkten und bei natürlichen Personen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
§ 7 Rücktrittsrecht des Vermieters
(1) Der Vermieter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor,
- wenn die vertraglich vereinbarte Leistung wegen schlechten Wetters (etwa bei Outdoor-Veranstaltungen) oder aufgrund höherer Gewalt (etwa bei Unwetter, Stromausfall, Unfall, Hochwasser, etc.) undurchführbar ist
- Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Vertragspartners oder des Zwecks, gebucht werden;
- der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist;
- für die geplante Veranstaltung gesetzliche oder behördliche Erlaubnisse fehlen oder Vorgaben nicht eingehalten werden;
- Verletzungen von Rechten Dritter oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen sind;
- der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert;
- Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten.
(2) Der Vermieter hat den Mieter vor der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Gegenleistungen des Mieters unverzüglich zu erstatten.
(3) Anstelle des Rücktritts kann sich der Vermieter mit dem Vertragspartner auf einen Ersatztermin verständigen. Die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten, insbesondere für bereits erbrachte Leistungen des Vermieters, hat der Vertragspartner zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei die hierdurch entstehenden Kosten selbst.
(4) Ein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz gegen den Vermieters besteht daneben nicht, es sei denn, der Vermieter oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
§ 8 Rücktrittsrecht des Mieters, Stornierung, Abbuchung
(1) Der Mieter ist berechtigt, vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Bei Rücktritt des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Miete und die gebuchten Dienstleistungen in Rechnung zu stellen, sofern entsprechend der allgemeinen Schadensgeringhaltungspflicht eine Weitervermietung nicht möglich ist.
(2) Für einen solchen Fall ist der Vermieter namentlich zur Forderung folgender Beträge berechtigt:
- bei Abbestellung bis 42 Tage vor Leistungsbeginn: 50 % der vertraglich vereinbarten Vergütung
- bei Abbestellung bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 70 % der vertraglich vereinbarten Vergütung
- bei Abbestellung bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 80 % der vertraglich vereinbarten Vergütung
- bei Abbestellung bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 90 % der vertraglich vereinbarten Vergütung
- bei Abbestellung bis 2 Tage vor Leistungsbeginn: 95% der vertraglich vereinbarten Vergütung.
(3) Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens.
(4) Die Erklärung des Mieters bedarf der Textform. Leistungsbeginn ist der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht werden soll. Maßgeblich für die Berechnung des Zeitpunktes der Abbestellung ist der Eingang der Erklärung beim Vermieter.
(5) Die vorstehenden Entschädigungsregelungen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Mieter die vereinbarten Leistungen ohne entsprechende Mitteilung nicht in Anspruch nimmt und schließen auch den Fall einer pandemiebedingten Kündigung mit ein.
(6) Die Bestimmungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts des Mieters bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 9 Zustand der Mietsache
(1) Der Mieter hat offensichtliche und ihm bei der für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
(2) Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen - gegebenenfalls kostenpflichtigen - Zustimmung des Vermieters.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wiederherzustellen.
§ 10 Nutzungsauflagen
(1) Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z.B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 7. In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt
vorbehalten.
(2) Eine Überlassung des Mietobjektes - ganz oder teilweise - an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss.
§ 11 Catering/Produktexklusivität
(1) Der Mieter ist, sofern nicht anders vereinbart, in der Auswahl des Caterers an die „preferred partner“ des Vermieters gebunden. Unabhängig von der Freiheit der Catererwahl erhält der Ver- mieter von dem Mieter eine Cateringpauschale in Höhe von 10% des umsatzsteuerbereinigten Gesamtumsatzes zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Gesamtumsatz umfasst sämtliche dem Mieter durch den Cateringpartner in Rechnung gestellte Leistungen. Ausgenommen von der Cateringpauschale sind Leistungen, die der Versorgung der Helfer vor, während und nach der Veranstaltung zuzurechnen sind (sog.,,Crewcatering") sowie die Kosten für Logis.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung den beauftragten Caterer mitzuteilen.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, sofern nicht anders vereinbart, dem Vermieter spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung des Caterings unaufgefordert eine Übersicht sämtlicher durch den Cateringpartner erbrachten Leistungen zu übersenden. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, eine Kopie der jeweiligen Rechnungen anzufordern.
§ 12 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
(1) Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden.
(2) Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen. Soweit der Mieter zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Vermieter eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren vom Mieter verlangen.
(3) Werden vom Mieter über den Vermieter künstlersozialabgabepflichtige (KSK) Leistungen gebucht, werden die anfallenden KSK-Gebühren dem Mieter in Rechnung gestellt.
(4) Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Mieter zu entrichten.
(5) Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordung, der Versammlungsstättenverordnung etc. sei ausdrücklich hingewiesen.
§ 13 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
(1) Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart.
(2) Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen.
(3) Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
§ 14 Hausordnung
(1) Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen.
Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
Einlasspersonal und Kontrollpersonal muss entweder in dem vom Vermieter bestimmten Ausmaß vom Mieter getätigt
werden oder das Personal wird auf Kosten des Mieters vom Vermieter zur Verfügung gestellt.
(2) Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig.
Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung, z. B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.
§ 15 Technische Einrichtungen des Mietobjektes
(1) Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.
(2) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
§ 16 Fluchtwege
Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.
§ 17 Sicherheitsbestimmungen
(1) Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
(2) Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
Der Vermieter kann darauf bestehen dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen dem Vermieter vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
(3) Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesens des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.
(4) Für den Einsatz von Polizei, und Sanitätsdienst sorgt der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.
(5) Die Sicherheitswache der Feuerwehr, welche bei Veranstaltungen im Festsaal laut Vorschrift grundsätzlich anwesend sein muss, wird vom Vermieter bestellt. Die anfallenden Kosten trägt der Mieter.
§ 18 Lärmschutz
(1) Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelastung gemäß Anlage einzuhalten.
(2) Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, treffen ausschließlich den Mieter.
§ 19 Veranstaltungsrisiko
(1) Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
(2) Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl.
(3) Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Eine anderweitige vertragliche Regelung der Einlasskontrollen bleibt vorbehalten.
§ 20 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.
§ 21 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei.
(3) Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter
§ 22 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.
(3) Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf eine Unzumutbarkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen.
(4) Im Fall des Rücktritts gemäß Ziffer 3 bleibt der Mieter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten des Vermieters einschließlich der Kosten für bereits beauftragte Dienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(5) Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veranstaltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „verdächtiger Gegenstände", liegen in der Risikosphäre des Mieters. Dem Mieter wird der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
§ 23 Vermittlungsleistungen, Haftung Dritter
(1) Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden, im Zusammenhang mit Leistungen
die durch Dritte erbracht werden, die der Vermieter nicht im eigenen Namen und für eigene
Rechnung beauftragt hat.
(2) Für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und oder die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, haftet der Vermieter nicht.
(3) Wird dem Vertragspartner bei einem Vermittlungsgeschäft die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist der Vermieter von sämtlichen Ansprüchen des jeweiligen Dritten durch den Mieter
freizustellen.
(4) Soweit der Vermieter als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen, u.ä. tätig wird, ist es dem jeweiligen Mieter untersagt, die vom Vermieter hergestellten Kontakte für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Vermieter so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Geschäftsabschluss durch den Vermieter vermittelt worden wäre. Dem Vermieter steht in diesem Fall ein Anspruch auf Zahlung der hierfür üblichen Vermittlungsprovision zu.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Der Mieter kann nur mit solchen Forderungen gegenüber einer Forderung des Vermieters aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder der Geschäftsbedingungen
haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen seitens des Mieters
sind nicht wirksam.
(3) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Mainz. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sofern es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Meter und dem Vermieter der Sitz des Vermieters.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Nutzungsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Preisliste nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich im Nutzungsvertrag oder in diesen Bedingungen eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 25 Hinweise zur Datenverarbeitung
Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen: Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch:
Inselglück GmbH, Draiser Straße 147, 55128 Mainz, Telefon: 06131/9018612, Fax: 06131/6062598,
E-Mail: info@nonnenau.de
Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung:
Wenn Sie uns beauftragen, erheben wir folgende Informationen:
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Die Erhebung dieser Daten erfolgt:
zur Vertragserfüllung, um das Bundes-Meldegesetz zu erfüllen, um Sie als unseren Kunden identifizieren zu können; um Sie angemessen zu beraten, zur Korrespondenz mit Ihnen, zur Rechnungsstellung, zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie.
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich.
Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.
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Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten nur aus Gründen der Finanzverwaltung oder zur Vertragserfüllung weitergeben. Dies können sein Cateringunternehmen, DJs, Dekorateure oder sonstige Dienstleister. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
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gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wird die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben
gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Firmensitzes wenden.
Widerspruchsrecht
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an info@nonnenau.de